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Satzung des
Shorinjiryu Kenkokan Karatedo und Koshiki Karatedo Deutschland e.V.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Shorinjiryu Kenkokan Karatedo und Koshiki Karatedo sind traditionelle Karatedo Stile, die in Deutschland nur durch Olaf Lotze, berufen durch Masayuki Kukan Hisataka, dem Sohn des japanischen Begründers dieser Stile, Kaiso Kori Hisataka, vertreten wird. Um die deutsche Vertretung dieser Stile auf nationaler und internationaler Ebene zu ermöglichen, ist die Erschaffung eines deutschen Vereins nötig. Der Verein soll deswegen den Namen Shorinjiryu Kenkokan Karatedo und Koshiki Karatedo Deutschland führen.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Sitz des Vereins ist Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Verbreitung von Shorinjiryu Kenkokan Karatedo und Koshiki Karatedo verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Stadtsportbundes Hannover e.V. und des zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 3

Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Jugendliche unter 18. Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

§ 4

Finanzierung des Vereins

Der Verein Finanziert sich aus: Mitgliedsbeiträgen
Spenden der Mitglieder
Spenden Dritter
Sonstigen Zuwenden

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Als Zahlungsverfahren für die Mitgliedsbeiträge gilt als Regelverfahren die Einzugsermächtigung.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung).

§ 7

Ausschluß

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluß erfolgen. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ist ein Ausschluß von Trainingsaktivitäten möglich. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden/ Präsidenten

2. Vorsitzenden/ Vize Präsidenten

Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Schriftführer
Beisitzer/ Kassenprüfer
Beisitzer
und den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9

Geschäftsführung und Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mittglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlußfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

§ 10

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine
Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muß den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form

§ 12

Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muß die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muß diese ausgeführt werden. Ein Beschluß ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

§ 13

Protokollieren der Mitgliederversammlung

Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14

Kontovollmacht bis zur Eintragung ins Vereinsregister

Die Mitglieder bevollmächtigen den 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden und Schatzmeister bis zur Eintragung in das Vereinsregister über das neu einzurichtende Vereinskonto, jeweils allein verfügen zu können.

§ 15

Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige sportliche Zwecke in Niedersachsen im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

Dieses wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

Hannover, den 18.06.2002